Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1856 BGB Voraussetzungen der Befreiung

Gesetzestext

Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1856 BGB verweist.

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