Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1886 BGB Entlassung des Einzelvormunds

Gesetzestext

Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der in § 1781 bestimmten Gründe vorliegt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1886 BGB verweist.

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