Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1890 BGB Vermögensherausgabe und Rechnungslegung

Gesetzestext

Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.

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