Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1916 BGB Berufung als Ergänzungspfleger

Gesetzestext

Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1916 BGB verweist.

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