Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1955 BGB Form der Anfechtung

Gesetzestext

Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1955 BGB verweist.

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