Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1957 BGB Wirkung der Anfechtung

Gesetzestext

(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.

(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1957 BGB verweist.

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