Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1966 BGB Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
Gesetzestext
Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 1 - Nachlassverbindlichkeiten
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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