Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1968 BGB Beerdigungskosten

Gesetzestext

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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