Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2007 BGB Haftung bei mehreren Erbteilen

Gesetzestext

Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2007 BGB verweist.

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