Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2032 BGB Erbengemeinschaft

Gesetzestext

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041\.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2032 BGB verweist.

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