Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2035 BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

Gesetzestext

(1) Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.

(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2035 BGB verweist.

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