Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2108 BGB Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts

Gesetzestext

(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.

(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2108 BGB verweist.

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