Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2114 BGB Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden

Gesetzestext

Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des § 2113 Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2114 BGB verweist.

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