Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2126 BGB Außerordentliche Lasten

Gesetzestext

Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2126 BGB verweist.

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