Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2135 BGB Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge

Gesetzestext

Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2135 BGB verweist.

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