Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2137 BGB Auslegungsregel für die Befreiung

Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.

(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2137 BGB verweist.

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