Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2157 BGB Gemeinschaftliches Vermächtnis

Gesetzestext

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2157 BGB verweist.

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