Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2157 BGB Gemeinschaftliches Vermächtnis
Gesetzestext
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2157 BGB verweist.
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