Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2170 BGB Verschaffungsvermächtnis

Gesetzestext

(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.

(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2170 BGB verweist.

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