Bürgerliches Gesetzbuch

§ 218 BGB Unwirksamkeit des Rücktritts

Gesetzestext

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 218 BGB verweist.

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