Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2199 BGB Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

Gesetzestext

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2199 BGB verweist.

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