Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2201 BGB Unwirksamkeit der Ernennung

Gesetzestext

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2201 BGB verweist.

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