Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2204 BGB Auseinandersetzung unter Miterben

Gesetzestext

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2204 BGB verweist.

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