Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2207 BGB Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

Gesetzestext

Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2207 BGB verweist.

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