Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2211 BGB Verfügungsbeschränkung des Erben
Gesetzestext
(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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