Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2292 BGB Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Gesetzestext

Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2292 BGB verweist.

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