Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2345 BGB Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
Gesetzestext
(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
-------------------------------------------------- Abschnitt 7 - Erbverzicht --------------------------------------------------
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Verweise in dieser Norm
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