Bürgerliches Gesetzbuch

§ 238 BGB Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

Gesetzestext

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht. (2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 238 BGB verweist.

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