Bürgerliches Gesetzbuch

§ 240 BGB Ergänzungspflicht

Gesetzestext

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

============================================================ BUCH 2 - RECHT DER SCHULDVERHÄLTNISSE ============================================================

-------------------------------------------------- Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse --------------------------------------------------

Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung

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