Bürgerliches Gesetzbuch

§ 28 BGB Beschlussfassung des Vorstands

Gesetzestext

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 28 BGB verweist.

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