Bürgerliches Gesetzbuch

§ 342 BGB Andere als Geldstrafe

Gesetzestext

Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 342 BGB verweist.

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