Bürgerliches Gesetzbuch

§ 345 BGB Beweislast

Gesetzestext

Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.

Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Untertitel 1 - Rücktritt

[^BJNR001950896BJNG023901377]

[^BJNR001950896BJNG023901377]: **Amtlicher Hinweis:** Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

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