Bürgerliches Gesetzbuch

§ 370 BGB Leistung an den Überbringer der Quittung

Gesetzestext

Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.

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