Bürgerliches Gesetzbuch

§ 386 BGB Kosten der Versteigerung

Gesetzestext

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.

Titel 3 - Aufrechnung

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 386 BGB verweist.

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