Bürgerliches Gesetzbuch

§ 44 BGB Zuständigkeit und Verfahren

Gesetzestext

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 44 BGB verweist.

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