Bürgerliches Gesetzbuch

§ 518 BGB Form des Schenkungsversprechens

Gesetzestext

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 518 BGB verweist.

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