Bürgerliches Gesetzbuch

§ 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Gesetzestext

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 538 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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