Bürgerliches Gesetzbuch

§ 552 BGB Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters

Gesetzestext

(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 552 BGB verweist.

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