Bürgerliches Gesetzbuch

§ 619 BGB Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Gesetzestext

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 619 BGB verweist.

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