Bürgerliches Gesetzbuch

§ 643 BGB Kündigung bei unterlassener Mitwirkung

Gesetzestext

Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 643 BGB verweist.

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