Bürgerliches Gesetzbuch

§ 646 BGB Vollendung statt Abnahme

Gesetzestext

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 646 BGB verweist.

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