Bürgerliches Gesetzbuch

§ 684 BGB Herausgabe der Bereicherung

Gesetzestext

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 684 BGB verweist.

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