Bürgerliches Gesetzbuch

§ 70 BGB Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

Gesetzestext

Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 70 BGB verweist.

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