Bürgerliches Gesetzbuch

§ 707 BGB Erhöhung des vereinbarten Beitrags

Gesetzestext

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

(XXXX) §§ 707a bis 707c

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