Bürgerliches Gesetzbuch

§ 710 BGB Übertragung der Geschäftsführung

Gesetzestext

Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 710 BGB verweist.

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