Bürgerliches Gesetzbuch

§ 734 BGB Verteilung des Überschusses

Gesetzestext

Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.

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