Bürgerliches Gesetzbuch

§ 78 BGB Festsetzung von Zwangsgeld

Gesetzestext

(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.

(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 78 BGB verweist.

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