Bürgerliches Gesetzbuch
§ 782 BGB Formfreiheit bei Vergleich
Gesetzestext
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
Titel 23 - Anweisung
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 782 BGB verweist.
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