Bürgerliches Gesetzbuch

§ 811 BGB Vorlegungsort, Gefahr und Kosten

Gesetzestext

(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.

Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 811 BGB verweist.

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