Bürgerliches Gesetzbuch

§ 846 BGB Mitverschulden des Verletzten

Gesetzestext

Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 846 BGB verweist.

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