Bürgerliches Gesetzbuch

§ 865 BGB Teilbesitz

Gesetzestext

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 865 BGB verweist.

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